Stadionanlage des TuS Ahrweiler 1898 e.V.
Foto: TuS Ahrweiler 1898 e.V.

Strengere Maßnahmen bei bestimmten Inzidenzwerten bleiben durch Muster-Allgemeinverfügungen weiterhin bestehen

Konsolidierte Fassung der 18. CoBeLVO ohne Änderung für den Sport verlängert

11.04.2021 –  Landessportbund Rheinland-Pfalz

Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat zum zweiten Mal Änderungen an der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung (18. CoBeLVO) erlassen. Ab dem 11. April tritt dafür die konsolidierte Fassung der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft, die die verschärften Einschränkungen für den Sport durch die Muster-Allgemeinverfügungen bei bestimmten Inzidenzwerten bis zum 25. April verlängert. Für den Sport sehen die erneuten Änderungen der 18. CoBeLVO, gegenüber der Fassung vom 1. April, keine Neuerungen vor.

Die zweiten Änderungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung (18. CoBeLVO) sehen für den Sport keine Neuerungen vor. Die insbesondere durch die Muster-Allgemeinverfügungen verschärften Regelungen bleiben weiter bestehen und gelten nun voraussichtlich bis zum 25. April.

Die Einschränkungen für den Sport sind damit weiterhin eng mit den jeweiligen Inzidenzwerten der jeweiligen Landkreise und/oder kreisfreien Städte verbunden. Bleibt der Wert unter 50, aktuell ist dies in keinem Landkreis oder kreisfreien Stadt der Fall, ist kontaktfreies Training und Wettkampf im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen einzeln oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen, zulässig. Im Vereinssportbetrieb ist kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots sowie Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Freien zulässig.

Muster-Allgemeinverfügungen schränken Vereinssport weiterhin ein

Steigt der Inzidenzwert über 50, sind jeweils strengere Vorgaben in den Stufen 50-100, 100-200 und über 200 durch die Muster-Allgemeinverfügen der konsolidierten Fassung der 18.CoBeLVO vorgesehen.

Inzidenzwert 50-100

  • Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung.
  • Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot während des gesamten Trainings.

Inzidenzwert 100-200

  • Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur noch alleine, zu zweit oder mit den Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung.

Inzidenzwert > 200

Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur noch alleine oder mit den Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung.

Die konsolidierte Fassung der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung gilt voraussichtlich bis zum 25. April.

Eine detaillierte Übersicht der aktuellen Inzidenzwerte der Landkreise/kreisfreien Städte finden Sie hier.