Auswirkungen auf Kooperationen mit Schulen und Kitas in der Übersicht

Infos zum Masernschutzgesetz

09.03.2021 –  LSB-Pressestelle

Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Sportvereine sind im Hinblick auf ihre eigenen Aktivitäten wie Trainingsbetrieb, Ferien- und Trainingslager nicht von diesem Gesetz betroffen. Für Kooperationen mit Schulen und Kindertagesstätten indes hat dieses Gesetz jedoch Auswirkungen auf die Vereine.

Alle nach 1970 geborenen Personen, die unter anderem in Kitas und Schulen überwiegend minderjährige Personen betreuen, müssen eine Immunität gegen Masern vorweisen. Dies bedeutet, dass auch Übungsleiter*innen, die regelmäßig in Kooperationen – zum Beispiel im Rahmen der Ganztagsschule – oder AGs im Modell „Sport in Schule und Verein“ oder im Projekt der Sportjugend „Kita-Kids – Mit Bewegung schlau und fit“ eingesetzt werden, davon betroffen sind.

Zur Nachweiskontrolle stehen laut Gesetz zwei Verfahren zur Verfügung:

a) Vorabbestätigung des Übungsleiters/der Übungsleiterin, dass er/sie den Nachweis an Schule/Kindertagesstätte vorlegen wird oder

b) Delegation der Nachweiskontrolle durch die Schule/Kita an den Sport.

Rheinland-Pfalz hat sich für die erste Variante entschieden. Dies bedeutet, dass die Nachweiskontrolle bei der Schul- bzw. Kitaleitung liegt. Die Übungsleiter*innen müssen somit eine ausreichende Immunität gegen Masern gegenüber der Schulleitung bzw. der Leitung der Einrichtung nachweisen.

Dies kann durch die Vorlage folgender Dokumentationen erfolgen:

1. Impfpass, aus dem sich die zwei Masernschutzimpfungen ergeben oder

2. Ärztliche Bescheinigung über zwei dokumentierte Masernimpfungen oder über die nachgewiesene Immunität gegen Masern (Labornachweis) oder

3. Ärztliche Bescheinigung, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung gegen Masern dauerhaft nicht möglich ist (dauerhafte medizinische Kontraindikation) oder

4. Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung (zum Beispiel Gesundheitsamt, Schule, Kita) darüber, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis (Nr. 1 - 3) vorgelegt wurde.

Die Nachweispflicht wurde in Rheinland-Pfalz verlängert bis 31. Juli 2021.

Die COVID19-Pandemie zeigt uns allen, wie wichtig der Gesundheitsschutz ist. Auch wenn die bundesgesetzlichen Regelungen und der in diesem Zusammenhang zu erbringende Nachweis auch von unseren Übungsleiter*innen zu beachten ist, leistet das Masernschutzgesetz doch einen wichtigen Beitrag zum Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitglieder der Schulgemeinschaft.

Für Rückfragen steht Michael Stäudt vom Ministerium für Bildung zur Verfügung, Tel.: 06131/16-4521, E-Mail: michael.staeudt@bm.rlp.de. Ausführliche Infos zum Masernschutzgesetz unter www.masernschutz.de.