Seit dem 1. Januar greifen zahlreiche Erleichterungen für gemeinnützige Sportvereine

Höhere Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten

07.01.2021 –  LSB-Pressestelle

Gute Nachricht für gemeinnützige Sportvereine: Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 zahlreiche Entlastungen für gemeinnützige Vereine beschlossen. Die Änderungen sind bereits zum 1. Januar in Kraft getreten.

Anhebung der Freibeträge für Übungsleiter*innen und Ehrenämtler*innen
Die bereits seit längerer Zeit geforderten und erwarteten Freibeträge für Übungsleiter*innen und ehrenamtlich tätigen Personen in Vereinen sind erhöht worden. Der Übungsleiter-Freibetrag steigt von 2.400 auf 3.000 Euro, der Ehrenamts-Freibetrag von 720 auf 840 Euro. Mit Anhebung der Freibeträge werden auch die Nichtangrenzungsgrenzen zum Beispiel für ALG-II-Bezieher*innen, in der Sozialhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf 250 Euro angepasst.

Weitere steuerliche und bürokratische Entlastungen
Neben der Anhebung der Freibeträge werden gemeinnützige Vereine durch weitere Maßnahmen entlastet. So steigt die Grenze für Kleinbetragsspenden von 200 auf 300 Euro. Bis zu diesem Betrag muss der Verein keine Spendenbescheinigung ausstellen, sondern es ist die Vorlage eines Bareinzahlungs- oder Buchungsbelegs eines Kreditinstituts ausreichend.

Anhebung der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Bislang waren Gewinne, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt wurden, körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) den Betrag von 35.000 Euro überstiegen. Diese Grenze ist nun auf 45.000 Euro angehoben worden. Vereine, deren Bruttoeinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb diesen Betrag nicht übersteigen, haben in der Regel nur alle drei Jahre eine Steuererklärung in vereinfachter Form abzugeben.

Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Vereine aufgehoben
Grundsätzlich sind gemeinnützige Vereine verpflichtet, die ihr zufließenden Mittel zeitnah – also spätestens in den beiden auf den Zufluss folgenden Jahren – für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Diese Mittelverwendungsfrist gilt nicht mehr für Vereine, deren jährliche Einnahmen 45.000 Euro nicht übersteigen. Dabei werden alle Einnahmen aus den verschiedenen steuerlichen Tätigkeitsbereichen des Vereins berücksichtigt, also jene des ideellen Bereichs, aus Vermögensverwaltung, Zweckbetrieben und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Weitere sinnvolle Erleichterungen
Gemeinnützige Vereine können Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben. Hierbei besteht für den zuwendenden Verein die Gefahr, dass die Empfängerkörperschaft die Mittel nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Insofern war bislang nicht eindeutig geregelt, inwiefern der zuwendende Verein die Verwendung zu kontrollieren hat und gegebenenfalls für eine Fehlverwendung haftet. Eine gesetzliche Neuregelung stellt klar, dass der zuwendende Verein Vertrauensschutz genießt, dass die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verein sich durch Vorlage einer Ausfertigung einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder eines Freistellungsbescheids, die nicht älter als fünf Jahre sein dürfen, oder eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO, der nicht älter als drei Jahre sein darf, nachweisen lässt.
Ferner wird die Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften erleichtert. Das planmäßige Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften führt dazu, dass hierdurch die satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar verwirklicht werden und die Tätigkeit als Zweckbetrieb eingeordnet werden kann. Diese Neuregelung beseitigt Unsicherheiten zum Beispiel bei Kooperationen von Sportvereinen mit Trägern des Offenen Ganztags.
Quelle: Jahressteuergesetz 2020 (Bundesrat-Drucksache 746/29 vom 17.12.2020)