Öffnungen entfalten mit der zweiten Stufe des Perspektivplans erste Wirkungen im Bereich Sport / Geimpfte und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis müssen nicht zur Personenanzahl der Sportgruppen hinzugezählt werden

21. CoBeLVO bringt leichte Lockerungen für den Sport

21.05.2021 –  Landessportbund Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung (21. CoBeLVO) erlassen, die seit 21. Mai in Kraft getreten ist und die Öffnungen der 2. Stufe im Rahmen des vorgestellten dreistufigen Perspektivplans berücksichtigt. Die Regelungen gelten in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn die 7-Tages-Inzidenz unter 100 liegt und die Regelung der Bundesnotbremse nicht greift. Für den Sport gelten nun erste lockere Öffnungen im Bereich des organisierten Vereinssports. So ist unter der Prämisse der Anleitung eines*r Trainers*in im Freien unter Wahrung des Abstandsgebots fünf Personen aus verschiedenen Haushalten die kontaktfreie Sportausübung erlaubt, unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen erhöht sich die Gruppenanzahl auf 10 Personen. In Hallen und allen weiteren gedeckten Sportanlagen sowie dem öffentlichen Raum bleibt die kontaktfreie Sportausübung lediglich alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen erlaubt. Geimpfte und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis müssen nicht zur Personenanzahl hinzugezählt werden.

Der Landessportbund hatte bereits im Vorfeld der Aufstellung eines dreistufigen Perspektivplans weitgehende Öffnungen des Sports, insbesondere im Freien, gefordert und die andauernden Einschränkungen des Sports stark kritisiert. In der 21. Verordnung finden die  Lösungsansätze im Rahmen der zweiten Stufe des Perspektivplans erste Wirkungen. Neben der seit dem 12. Mai geltenden Zulässigkeit von individualisierten und kontaktfreien Bewegungsaufgaben in Mannschaftssportarten, dürfen nun je nach Fünf-Tages-Inzidenzwert Gruppen von bis zu 10 Personen aus verschiedenen Haushalten kontaktfreien Sport im Freien und unter Anleitung eines*r Trainers*in ausüben. Trainieren mehrere dieser Gruppen auf einer Gesamttrainingsfläche müssen zwischen Personen, die nicht einer Gruppe angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einhalten. Pro angefangene 40 qm Gesamttrainingsfläche darf nur einer Person Zutritt zu dieser gewährt werden. Zudem besteht die Kontakterfassung. Überschreitet die Sieben-Tages-Inzidenz den Wert 100 gelten die bekannten Regeln der Bundesnotbremse für den Sport im Freien.   

Im Innenbereich ist die sportliche Betätigung lediglich allein oder im Rahmen der Kontaktbeschränkungen (maximal fünf Personen aus zwei Hausständen) zulässig. Wenn das Training angeleitet ist, kann zusätzlich eine Trainerin oder ein Trainer anwesend sein. Auch hier gilt beim Trainieren mehrerer Gruppen auf einer Gesamttrainingsfläche der Mindestabstand von drei Metern zwischen Personen, die nicht der gleichen Gruppe angehören. Pro angefangene 40 qm Gesamttrainingsfläche darf nur einer Person Zutritt zu dieser gewährt werden. Zudem besteht im Innenraum neben der Kontakterfassung auch die Testpflicht nach §1 Abs. 9. Steht die 7-Tages-Inzidenz über 100 ist Sport in gedeckten Anlagen weiterhin, entgegen der bundesrechtlichen Regeln, untersagt. Damit bleibt die rheinland-pfälzische Regierung in diesem Punkt weiterhin strenger als die Bundesnotbremse.   

Kinder bis einschließlich 14 Jahre können in Gruppen von bis zu 20 Kindern im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen auch ohne Abstand trainieren, wenn das Training von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird. Auch hier gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Gemeinschaftsräume, Umkleiden und Duschen, dürfen nicht genutzt werden, lediglich Toilettenräume können einzeln genutzt werden. Außerhalb der sportlichen Betätigung gilt überall die Maskenpflicht. Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen können entsprechend der gedeckten Sportanlagen öffnen, d.h. unter den vorstehend beschriebenen Voraussetzungen, sie müssen außerdem ein Hygienekonzept vorhalten. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen weiterhin zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Im Freien sind im Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Jeder Zuschauerin und jedem Zuschauer ist anhand eines Sitzplans unter Wahrung des Abstandsgebots ein Sitzplatz personalisiert zuzuteilen; dies ist vom Betreiber zu dokumentieren. In Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem Sitzplatz gewahrt werden. Das Abstandsgebot gilt nicht für Personen, die dem gleichen Hausstand angehören.