Das gilt es zu beachten: Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Rehabilitationssport
Reha-Sport in Zeiten der Corona-Pandemie
31.03.2020 – DRV
Verfahrensweise beim Rehabilitationssport und Funktionstraining für Versicherte der DRV Bund:
- Es wird dringend empfohlen, den Reha-Sport bzw. das Funktionstraining in Gruppen zunächst auszusetzen, soweit dies nicht ohnehin schon infolge der bundesweiten Schließung von Sportstätten erfolgt ist.
- Leistungsberechtigte werden gebeten, zu gegebener Zeit direkt mit dem Sportverein bzw. Sport/Trainingsanbieter abzuklären, ob bzw. wann die Inanspruchnahme der verordneten Leistung (wieder) stattfinden kann.
- Damit derzeit nicht mögliche Leistungen ggf. zeitnah nachgeholt werden können, erklärt die DRV Bund sich bereit, für Versicherte der DRV Bund die in der BAR-Rahmenvereinbarung festgelegten Fristen für Beginn und Abschluss um 3 Monate zu verlängern. Es gilt die mit der jeweiligen Verordnung verbundene Zusage der DRV Bund zur Kostenübernahme also grundsätzlich auch bei einem entsprechend späteren Beginn bzw. späteren Fortführung sowie Beendigung.
Absprachen mit behandelten Arzt zum Antritt des Reha-Sport wird empfohlen
Leistungsberechtigte - insbesondere bei chronischen Erkrankungen der Lunge, des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechsels und bei Immunschwäche - sorgfältig prüfen, ob und wann sie den Reha-Sport bzw. das Funktionstraining antreten und im Zweifel zuvor mit ihrem behandelnden Arzt sprechen.
Jede Teilnahme ist freiwillig. Nicht wahrgenommene Termine bzw. ein erfolgter Abbruch und Nichtwiederaufnahme des Reha-Sports bzw. Funktionstrainings haben keine Auswirkungen auf spätere Reha- oder Rentenverfahren.
Kann eine (weitere) Durchführung von Reha-Sport bzw. Funktionstraining nicht innerhalb der eingeräumten Fristenverlängerung erfolgen (z.B. weil sich die Krisensituation bis dahin nicht wesentlich gebessert hat), kann eine Abrechnung der zu Lasten der DRV Bund wahrgenommenen Leistung nur bis zum Ende der Fristverlängerung erfolgen. Eine weitere Verlängerung kommt mit Blick auf den für die Leistung maßgeblichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorhergehenden medizinischen Rehabilitation nicht in Betracht.
Ausfallvergütungen an die Sportvereine bzw. Sport-/Trainingsanbieter können durch die DRV Bund mangels Rechtsgrundlage leider nicht gezahlt werden.