Erweitertes Führungszeugnis
Informationen zum erweiterten Führungszeugnis
Was ist das erweiterte Führungszeugnis?
Das erweiterte Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Strafregister und kann von Personen ab dem 14. Lebensjahr beantragt werden, die in kinder- und jugendnahen Tätigkeiten arbeiten beziehungsweise dort arbeiten sollen. Es ist neben dem „normalen“ Führungszeugnis eingeführt worden, um Informationen über Straftatbestände, die im Kinder- und Jugendschutz relevant sind (z.B. Sexualstraftaten), einholen zu können. Im erweiterten Führungszeugnis ist hauptsächlich vermerkt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht.
Was steht im erweiterten Führungszeugnis?
Während im „normalen“ Führungszeugnis nur Erstverurteilungen ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten (Auszug aus dem Strafregister nach §30 Abs.1 BZRG) aufgeführt werden, werden im erweiterten Führungszeugnis auch Straftaten im minderschweren Fall nach § 72a SGBVIII (insbesondere „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“) hinzugefügt.
Allerdings gibt auch das erweiterte Führungszeugnis lediglich Auskunft über tatsächliche Verurteilungen. Eingestellte Verfahren, laufende Ermittlungsverfahren, Verfahren, die mit Freisprüchen geendet haben, oder Straftaten, die wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnten, werden im erweiterten Führungszeugnis nicht aufgezeigt. Deshalb stellt das erweiterte Führungszeugnis keine Garantie für die Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes dar. Sportvereine sollten nicht allein darauf vertrauen. Vielmehr sollte das erweiterte Führungszeugnis als einer von mehreren Bausteinen in einem Gesamtkonzept zur Prävention von Gewalt im Sportverein eingebettet sein.
Wie wird das erweiterte Führungszeugnis beantragt?
Das erweiterte Führungszeugnis muss persönlich gegen Vorlage des Personalausweises bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden. Es wird nach ca. zwei Wochen Bearbeitungszeit durch das Bundeszentralregister an die angegebene Privatadresse des Antragsstellers geschickt. Teilweise kann das erweiterte Führungszeugnis auch online beantragt werden. Darüber hinaus ist für das erweiterte Führungszeugnis eine Bestätigung notwendig, dass der Antragssteller im kinder- und jugendnahen Bereich tätig ist.
Vorlage Beantragung Führungszeugnis
Was kostet das erweiterte Führungszeugnis?
Die Gebühren zur Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses betragen derzeit 13 Euro. Allerdings wird für ehrenamtliche Tätige in gemeinnützigen Sportvereinen das erweiterte Führungszeugnis gebührenfrei ausgestellt. Hierzu muss der Sportverein lediglich die ehrenamtliche Tätigkeit der Person bestätigen. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier.
Vorlage Beantragung Führungszeugnis
Wie sollten Sportvereine mit den eingeholten Führungszeugnissen umgehen?
Durch die Einsichtnahme in das Führungszeugnis erhalten Vereine und Verbände äußerst sensible und personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter. Deshalb ist es ratsam, erweiterte Führungszeugnisse nicht aufzubewahren, sondern ein Formblatt zu archivieren, in der das Vorlagedatum, das Datum der Ausstellung, der Name der betreffenden Person notiert sind und ob Eintragungen gemäß §72a SGB VIII vorliegen (ja/nein). Notizen zu eventuellen Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis sollten unbedingt vermieden werden. Es wird empfohlen, das erweitere Führungszeugnis nach der Einsichtnahme an die Person zurückzugeben. Aufgrund datenschutzrelevanter Aspekte sollte die Dokumentation zur Einsicht in erweiterte Führungszeugnisse so aufbewahrt werden, dass Dritte darauf keinen Zugriff haben.
Was ist zu tun, wenn im erweiterten Führungszeugnis Vorstrafen ausgewiesen sind?
Im Falle einer Vorbestrafung ist im Einzelfall zu prüfen, wie damit umzugehen ist. Im Strafgesetzbuch (www. gesetze-im-internet.de) kann eingesehen werden, um welche Straftat/en es sich bei dem im erweiterten Führungszeugnis aufgeführten Paragraphen handelt. Sollte es sich um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung handeln, wird empfohlen, sich von dem Mitarbeiter zu trennen bzw. diesem keine Aufgaben mit Kindern und Jugendlichen zu übertragen. Werden andere Vorstrafen aufgeführt, sollte juristische Hilfe hinzugezogen werden, um im Verein bzw. Verband eine individuelle Entscheidung treffen zu können. Abschließend muss betont werden, dass die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses keine Garantie für die Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes darstellt. Das erweiterte Führungszeugnis sollte unbedingt eingebettet sein in ein Gesamtkonzept zur Prävention von Gewalt.
Informationen zu §72 a SGB VIII / Rahmenvereinbarung
Was besagt §72a SGB VIII des Bundeskinderschutzgesetzes?
Vereinfacht geschrieben sieht §72a SGB VIII vor, dass die öffentlichen Träger der Jugendhilfe, in der Regel vertreten durch die Jugendämter der Kreise und Städte, sicherstellen müssen, dass bei freien Trägern der Jugendhilfe keine Sexualstraftäter eingesetzt werden. Hierzu sind die öffentlichen Träger der Jugendhilfe aufgefordert, mit den freien Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen zu schließen, um den Einsatz von einschlägig vorbestraften Personen auszuschließen.
Wann sind Vereine und Verbände von §72a SGB VIII betroffen?
Eine allgemeine Rechtspflicht zur Einsicht in das erweitere Führungszeugnis besteht für Vereine und Verbände nicht. Sie kann sich nur dann ergeben, wenn sie als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt sind und deren Angebote (z.B. Sport- und Ferienprogramme, Internationale Jugendarbeit) aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe gefördert werden. Trifft dies zu, müssen Vereine / Verbände ihren Beitritt zur Rahmenvereinbarung erklären, wenn sie Jugendmittel erhalten wollen.
Alle anderen Vereine und Verbände können jedoch prüfen, ob sie die Vorlagepflicht des erweiterten Führungszeugnisses freiwillig als Instrument eines Präventionskonzeptes einführen.
Was sieht die Rahmenvereinbarung konkret vor?
Nach dem Beitritt zur Rahmenvereinbarung ist vor allem zu prüfen, ob die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis von Mitarbeitern verlangt werden muss. Hierzu wurden in Rheinland-Pfalz folgende Kerntätigkeiten benannt, die eine Vorlage notwendig machen.
- Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen vorsehen (bspw. Trainingslager, Zeltlager)
- Tätigkeiten, die Einzelarbeit vergleichbar mit Einzelunterricht beinhalten (Einzeltraining)
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Tätigkeiten, die allein, d.h. nicht im Team, durchgeführt werden (trifft dann zu, wenn nur ein ÜL/
Trainer/Betreuer mit den Kindern und Jugendlichen arbeitet und keine zweite Person anwesend ist).Ausgenommen von der Vorlagepflicht sind Minderjährige, die nicht eine der genannten Kerntätigkeiten ausüben und Personen, die spontan im Verein oder Verband einspringen. Für alle anderen Mitarbeiter, die nicht den oben genannten Kerntätigkeiten entsprechen, gibt es ein Prüfschema, das die Tätigkeiten unter zehn Gesichtspunkten betrachtet und bewertet. Ab einem Punktwert von zehn, ist die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses erforderlich.
Alle Fragen zur Rahmenvereinbarung werden hier beantwortet.
Unterstützung vom Landessportbund
Ansprechperson Prävention Gewalt im Sport - Abteilungsleiter Gesellschaftspolitik
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Ansprechperson für (Verdachts-)Fälle im Verband / Verein
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