Qualität führt zum Erfolg – was ist in der Praxis zu beachten?

Kapitel 5: Durchführung

Die Phasen der Orientierung, Entscheidung und Planung der Kooperation bilden zweifelsohne das Fundament einer gelungenen Zusammenarbeit im Ganztag. Doch mit dem Vertragsabschluss ist die Arbeit nicht getan. Vielmehr ist die Kooperation ein kontinuierlicher Prozess und so gibt es auch bei der Durchführung wichtige Dinge zu beachten. Insbesondere der Aspekt der Kommunikation gehört zu den wichtigsten Erfolgskriterien. 

Darüber hinaus benötigen die eingesetzten Sportfachkräfte Unterstützung bei Fragen, die sich im Laufe der Durchführung ergeben. Und schließlich sind auch wichtige Aspekte rund um die Themen Recht, Versicherung und Steuern bei der Umsetzung stets im Blick zu behalten. 

Kommunikation

Der systematische und kontinuierliche Austausch gehört zu den wichtigsten Erfolgsfaktoren der Zusammenarbeit zwischen Schule und Verein. Schaffen Sie gemeinsam mit Ihren Partnerganztagsschulen bereits vor Beginn der Maßnahme eine klare Kommunikationsstruktur. Nutzen Sie vor, während und eventuell nach der Kooperation die festgelegten Kommunikationswege regelmäßig.  

Wichtige Kommunikationspartner

Abbildung mit vier Kästen und Pfeilen

Wichtige Standards der Kommunikation

  • Entsprechend der Vertragsregelung (s. Kapitel 1 Musterverträge) ist neben dem GTS-Verantwortlichen der Schule auch ein fester Ansprechpartner seitens des Vereins zu benennen (GTS Verantwortlicher des Vereins). Diese sind schriftlich mit den entsprechenden Kontaktdaten zu fixieren.
  • In diesem Zusammenhang sind die Zuständigkeiten zu klären. Die Beteiligten treffen klare Absprachen darüber, wer was macht und legen gemeinsam jeweilige Rechte und Pflichten fest.
  • Neben der Kommunikation zwischen den beiden GTS-Verantwortlichen ist der Austausch zwischen weiteren handelnden Personen wichtig. Dies können, je nach individueller Situation vor Ort, neben dem Übungsleiter und dessen Vertreter, Schulleiter, Hausmeister, Lehrer, Sportlehrer oder/und weitere GTS-Fachkräfte sein. Die entsprechende Kontaktliste ist allen zur Verfügung zu stellen.
  • Da Zielvorstellungen von Vereinen und Schulen nicht zwingend identisch sind, sollte eine Verständigung über die gemeinsamen Ziele der Kooperation erfolgen. Um später prüfen zu können, ob die Ziele erfüllt wurden, sollten diese nach Möglichkeit messbar sein (s. Kapitel 6 )
  • Wechselseitige Einladungen zu den entsprechenden Gremiensitzungen im Verein (Vorstandssitzungen, Jahreshauptversammlung, etc.) oder Schule (z.B. GTS-Konferenz, Sportfachkonferenz) liefern einen wertvollen Beitrag zur kontinuierlichen Kontaktpflege und zur Kommunikation auf Augenhöhe. 

Weitere Anregungen für eine gelingende Kommunikation

  • Eine weitere Maßnahme zur Stärkung der Kooperation sind Kennenlernaktivitäten der Verantwortlichen. Möglicherweise kann ein Infoabend im Verein gestaltet werden, zu dem Lehrer, Rektoren etc. einladen werden. Auch der Besuch einer gemeinsamen Fortbildung kann einen positiven Beitrag zur Gemeinschaft leisten.
  • Der Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen, die mit Ganztagsschulen kooperieren, z.B. im Rahmen von Veranstaltungen der Sportbünde, kann ebenfalls für die Kooperation gewinnbringend genutzt werden.
  • Ein Engagement im Ganztag sollte öffentlichkeitswirksam wahrgenommen werden. Hierfür sollten gemeinsam mit der Schule Absprachen darüber getroffen werden, welche Medien für die Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden können. Mögliche Maßnahmen sind Veröffentlichungen in der örtlichen Presse, im Lokalfunk, Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Sportveranstaltungen, Vereins-/Verbandspublikationen.
  • Die schulischen Kommunikationskanäle (Schulzeitung, Schwarzes-Brett, Elternbriefe, Handzettel, Schulveranstaltungen) sind für die Eigendarstellung des Vereins auch im Sinne einer Mitgliedergewinnung zu nutzen. 

Hinweise für Übungsleiter  

Die Kernperson bei der Kooperation Sportverein und Ganztagsschule ist der Übungsleiter. Der Erfolg des Ganztagsangebotes steht und fällt mit seinem Wissen und Handeln. Aufgrund der Besonderheiten des Sports im Ganztag (s. Kapitel 2) müssen auch aus Sicht des Übungsleiters einige Vorüberlegungen getroffen werden. Die folgenden Praxistipps dienen als Unterstützung der Übungsleiter bei der Konzeption und späteren Durchführung des Sportangebotes. 

10. Praxistipps für ein gelungenes Ganztagsschulkonzept 

  1. Analyse der Zielgruppe:  Bringen Sie in Erfahrung, wie sich die Gruppe zusammensetzt. Wie viele Schüler/innen nehmen teil? Wie ist die Altersstruktur und der Leistungsstand?
  2. Einbettung des Sportangebotes in den Schulablauf: Überlegen Sie, wie das Angebot im Schultag eingegliedert ist. Wie geht es den Schülern um die Zeit? Findet es am Ende eines Schultages statt oder ist davon auszugehen, dass noch viel Energie und Aufnahmefähigkeit da ist. Entsprechend können Sie das Konzept anpassen und Freiräume z.B. für Entspannung oder zum Austoben schaffen.
  3. Konzept erstellen: Verschriftlichen Sie Ihr Stundenkonzept. Erstellen Sie einen „Kalender“ für den gesamten Verlauf des Angebotes. So können Sie direkt zu Beginn planen, in welchen Wochen Ferien, Feiertage, Veranstaltungen etc. Einfluss auf das Angebot haben. Möglicherweise steht ein Ziel am Ende des Programms (z.B. Auftritt bei einem Schulfest), so können Sie planvoll darauf hinsteuern.
  4. Regeln & Sanktionsmöglichkeiten: Bringen Sie in Erfahrung, welche Grundregeln an der Schule herrschen. Informieren Sie sich über die Schulordnung. Vereinbaren Sie in Bezug dazu von Anfang an gemeinsame Spielregeln für das Verhalten und den Umgang in Ihrer Sportstunde miteinander.
  5. Partizipation & Mitsprache fördern: Beim Sport im Ganztag haben Sie im Gegensatz zum Sportunterricht mehr Spielraum bei der Gestaltung der Angebote und deren Organisation. Nutzen Sie diese Möglichkeit, fördern Sie aktiv die Mitsprache der Schüler. Dabei sollten die Schüler sich nicht nur an der Gestaltung, sondern auch an der Durchführung der Angebote selbst aktiv beteiligen.
  6. Vertretung regeln: Es kann immer etwas dazwischenkommen! Klären Sie im Vorfeld genau ab, wie der Ablauf z.B. bei krankheitsbedingtem Ausfall ist. Bei wem müssen Sie sich melden? Gibt es feste Vertreter im Verein? Gibt es Ersatzpersonen seitens der Schule für den Notfall? Wer muss über die Vertretung informiert werden? Muss eventuell eine Schlüsselübergabe erfolgen? Ein festgelegter, gemeinsam abgestimmter „Notfall-Plan“ vereinfacht die Situation, wenn diese tatsächlich eintrifft.
  7. Orte & Räume besichtigen: Die Gestaltung des Sport- und Bewegungsprogramms ist stark von den räumlichen Gegebenheiten abhängig. Insofern sollten diese bereits sehr früh bei der Planung des Angebotskonzeptes Berücksichtigung finden. Eine Ortsbegehung hilft Ihnen, einen Eindruck der Sportanlagen zu bekommen. Eventuell können auch außerschulische Sporträume genutzt werden. In diesem Fall muss der Transport von und zur Sportstätte geklärt werden.
  8. Materialien: Bitten Sie die Schule, Ihnen eine Liste der vorhandenen Gerätschaften zu erstellen. Klären Sie ab, ob evtl. der Verein bestimmte Geräte und Materialien zur Verfügung stellen muss und wie der Transport konkret erfolgt. Wenn notwenige Materialien fehlen, kann in der Nebenvereinbarung mit der Schule geregelt werden, ob die Schule bei der Anschaffung Unterstützung leisten kann. Sprechen Sie ab, wie vorzugehen ist, wenn ein Gerät beschädigt wird oder defekt ist. Möglicherweise gibt es Geräte, die von den Schülern selbst mitgebracht werden können (z.B. Inline-Skates).
  9. Sicherheit geht vor: Ein wesentlicher Bestandteil der Konzeption besteht in der Absicherung für unvorhergesehene Ereignisse. Rüsten Sie sich für den Notfall. Wo sind Fluchttüren und Notausgänge? Stellen Sie eine Kontaktliste für Notfälle zusammen (Notruf, Krankenwagen, Feuerwehr, Hausmeister, Rektor etc.) Wichtig ist auch die Durchführung eines Gerätechecks vor der Nutzung. Fragen Sie bei der Schule nach, ob es eventuell seitens der Schüler Besonderheiten zu beachten gibt (Allergien, Erkrankungen etc.).
  10. Anwesenheitsdokumentation: Erstellen Sie eine Teilnehmerliste und eine Anwesenheitsliste für jede Stunde und führen diese gewissenhaft über den gesamten Verlauf der Maßnahme. 

Eine beschreibbare Checkliste ist unter den Arbeitshilfen am Ende des Kapitels zu finden.

Versicherungs-, Rechts- und Steuerfragen

Versicherungsschutz

Bei einer Kooperation zwischen einem Sportverein und einer Schule im Rahmen der Rahmenvereinbarung „Sport in der Ganztagsschule“ handelt es sich um eine schulische Veranstaltung. Dies dokumentiert die Schule mit der Unterschrift unter den jeweiligen Vertrag, wodurch für die teilnehmenden Schüler über die Schule Versicherungsschutz besteht. 

Der Übungsleiter/Trainer ist über die Generali- bzw. ARAG-Sportversicherung haftpflichtversichert, wenn ein Kooperations-/Dienstleistungsvertrag unterschrieben vorliegt. Allerdings muss in diesem der satzungsmäßige Gebrauch gesichert sein, welcher z.B. bei einer Hausaufgabenbetreuung nicht vorliegen würde. Diese Bestimmungen gelten für Kooperationsverträge auch in Bezug auf die Unfallversicherung. Zusätzlich sind alle Übungsleiter, die im Rahmen des Freibetrages oder als geringfügig Beschäftigte für Ihren Verein tätig sind, über den jeweiligen Sportbund auch über die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG-Pauschale) unfallversichert. Für freie Mitarbeiter bzw. selbständig Tätige des Vereins besteht dieser Versicherungsschutz nicht. Hier besteht nur der Schutz über die Sportversicherungsverträge der Sportbünde. 

In Dienstleistungsverträgen eingesetzte hauptamtliche Fachkräfte sind über die Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Für diese abhängig Beschäftigten muss der Verein entsprechende Beiträge abführen. 

Nicht über den Verein abgeschlossene Verträge stellen eine privat-gewerbliche Tätigkeit dar und sind im Versicherungsschutz nicht beinhaltet. 

Der Versicherungsschutz der Unfallkasse Rheinland-Pfalz bei der Unfallversicherung greift während des gesamten Unterrichts und während der Betreuung vor und nach dem Unterricht, bei Teilnahmen von der Schule organisierten Veranstaltungen und bei Besuchen von schulischen Arbeitsgemeinschaften. Auch sind schulische Veranstaltungen mit sportlichen Aktivitäten, der Weg zum Sportgelände und die Schülerbeförderung unabhängig von der Wahl des Transportmittels versichert. 

Sollten Schüler mehrerer Schulen an einer Kooperation beteiligt sein, ist dringend zu empfehlen, dass auch alle beteiligten Schulen der Teilnahme schriftlich zustimmen. 

Veranstaltungsort

Die Ganztagsschule stellt die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume zur Verfügung. Die Vertragspflichten können jedoch auch in Absprache mit der Schulleitung und dem Schulträger an außerschulischen Lernorten erfüllt werden. Der hierzu notwendige Transportaufwand liegt innerhalb der Verantwortung und Organisation des Schulträgers.  

Dienstpflicht des Vereins

Der Verein ist allein für die ordnungsgemäße Durchführung des Angebots durch die von ihm eingesetzten Personen als Vertragspartner verantwortlich. Die eingesetzten Personen handeln als Hilfspersonen des Vereins in Erfüllung aller Pflichten aus diesem Vertrag. In Fällen der Nicht- oder Schlechtleistung sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Angebotes wird der Verein unverzüglich durch die Schule informiert. 

Einsatz von minderjährigem Personal

Minderjähriges Personal darf nicht verantwortlich eingesetzt werden. 

Hilfe bei Konfliktfällen

In allen Konfliktfällen, die sich mit den eingesetzten Fachkräften beim außerunterrichtlichen Bildungsangebot ergeben, sowie bei Fragen hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung werden das Land Rheinland-Pfalz und der Landessportbund Rheinland-Pfalz versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. 

Aufsichtspflicht des Übungsleiters/Trainers

Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich im Rahmen der Kooperationen obliegt den durchführenden Übungsleitern und Trainern. Sie umfassen angemessene Maßnahmen, Vorkehrungen und Anordnungen, die zu treffen sind, um die Schüler vor Schaden zu bewahren und zu verhindern, dass andere Personen durch sie Schaden nehmen.  Der Geltungsbereich umfasst eine angemessene Zeit vor, nach und zwischen den Veranstaltungen. Die Aufsicht muss dabei kontinuierlich, aktiv und präventiv durchgeführt werden.  

Bei der Festlegung der Maßnahmen, Vorkehrungen und Anordnungen sind die Anzahl, das Alter, das individuelle Verhalten und die Reife der Schüler zu beachten. Die Verpflichtung zur Aufsicht und Fürsorge besteht gegenüber allen minderjährigen sowie geistig beeinträchtigten Schülern. Volljährige Schüler unterliegen lediglich einer Fürsorgepflicht und sind auf entsprechende Gefahren hinzuweisen. 

Verhalten bei einem Unfall

Bei Unfällen ist der Übungsleiter/Trainer zur Ersten Hilfe verpflichtet. Die Versorgung der Schüler hat Vorrang. Grundsätzlich ist ein Unfall der Schule zu melden. 

Beförderung von Schülern in Privatfahrzeugen

Eine Beförderung von Schülern in Privatfahrzeugen der Trainer/Übungsleiter soll grundsätzlich nicht erfolgen. Auch eine Beförderung zum Arzt oder ins Krankenhaus darf nur getätigt werden, wenn ein Krankenwagen oder Notarzt nicht erforderlich ist, ein Taxi nicht zur Verfügung steht und Eile geboten ist. 

Übungsleiterpauschale

Im Rahmen der Übungsleiterpauschale wird ein Engagement als Übungsleiter/Trainer im Ganztag in Höhe bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei anerkannt. Einnahmen, welche unter die Übungsleiterpauschale fallen, sind nicht sozialversicherungspflichtig. Allerdings darf die Beschäftigung nur nebenberuflich ausgeübt werden. Pro Person ist auch nur ein Übungsleiterfreibetrag pro Jahr zulässig. 

Steuerliche Aspekte für den Verein

Für eine steuerlich vorteilhafte Gestaltung ist es wichtig, dass aus der Satzung des Vereins hervorgeht, dass sich die Förderung des Sportes auch auf die Förderung Jugendlicher im Sport bezieht (s. Mustersatzung zum Beispiel des Sportbundes Rheinland).

Es genügt allerdings ebenfalls den Anforderungen, wenn in der Satzung Passagen zur Vereinsjugend enthalten sind.  

Durch die Mitgliedschaft im zuständigen regionalen Sportbund ist der Verein über die Sportjugend, Träger der freien Jugendhilfe gemäß §75 SGB VIII. (Schreiben vom Landesjugendamt RLP vom 01.03.2001) 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so liegt seitens der Sportvereine für deren Sportangebote in Ganztagsschulen ein steuerbefreiter Zweckbetrieb im Bereich der Jugendhilfe vor. Dies hat zur Folge, dass weder Körperschaftssteuer- noch Gewerbesteuerpflicht bei den Vereinen entsteht. Das gilt auch für die Umsatzsteuer. Die Mittel, die der Sportverein von der ADD für sein Engagement über die Rahmenvereinbarung „Sport in der Ganztagsschule“ erhält, sind dann nach § 4 Nr. 25 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig. Auch die Gemeinnützigkeit des Sportvereins ist in diesem Falle nicht gefährdet. 

Keine reine Personalgestellung 

Weiterhin ist aus Sicht der Sportvereine zu beachten, dass keine reine Personalgestellung (z.B. eines Übungsleiters) an den Schulträger erfolgt. Eine solche Maßnahme würde einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen, der zur Ertragsbesteuerung führt und dem entsprechenden Übungsleiter die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) verwehrt. Gleichzeitig würde die Personalgestellung als sonstige Leistung gesehen, die mit dem Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer zu erfassen wäre. Die Sportvereine haben deshalb bei der vertraglichen Gestaltung darauf zu achten, dass festgelegt wird, dass die Sportvereine ein sportliches Angebot machen, das inhaltlich auch von ihnen konzipiert worden ist. Die Musterverträge über die Rahmenvereinbarung „Sport in der Ganztagsschule“ entsprechen diesen Anforderungen (s. Kapitel 1). 

Freiwilligendienste 

Die Angst, dass es sich beim Einsatz von Freiwilligendienstleistenden, die vom Verein an Ganztagsschulen entsendet werden, um dort ein Vereinsangebot durchzuführen, um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt, ist ebenfalls unbegründet. Hierzu das Dokument der Bundesagentur für Arbeit „Fachliche Weisung BA Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ (§1 Nr. 1.1.2 (7) & §1 Nr. 1.1.5 (15): „Bei Kooperationen von Trägern öffentlicher Schulen oder Ersatzschulen mit außerschulischen Partnern, insbesondere anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, liegen keine Arbeitnehmerüberlassungen vor, wenn die beteiligten Arbeitgeber auf der Grundlage einer abgestimmten pädagogischen Konzeption [Satzung und FSJ als pädagogische Konzeption] bei der Wahrung ihrer jeweiligen Aufgabe eng zusammenarbeiten. Bei der Verfolgung eigener (Betriebs-) Zwecke werden keine eigenen Mitarbeiter zur Verfügung gestellt und damit überlassen (BAG, Urteil vom 25.10.2000 – 7 AZR 487/99)“. 

Zusammenfassung der wichtigsten Prüfkriterien: 

  • Der Verein ist ein Mitgliedsverein im zuständigen regionalen Sportbund
  • Die Satzung enthält den Bezug zur Förderung von Jugendlichen im Sport
  • Es werden die Musterverträge über die Rahmenvereinbarung „Sport in der Ganztagsschule“ genutzt.

Werbemöglichkeit des Vereins

Den in den Ganztagsschulen tätigen Vereinen ist es ausdrücklich gestattet, für eine Vereinsmitgliedschaft im Rahmen von Schulveranstaltungen zu werben.  

Facts

  • Die Kommunikation der Partner ist ein entscheidender Erfolgsfaktor der Kooperation 
  • Eine gute Vorbereitung des Angebotes ist unumgänglich 
  • Bei dem Sportangebot im Ganztag handelt es sich um eine schulische Veranstaltung 
  • Für die Ganztagsschüler besteht Versicherungsschutz über die Schule 
  • Übungsleiter/Trainer sind wie im Verein auch über die jeweilige Sportversicherung abgedeckt 

Arbeitshilfe zum Download