Sportler auf Tartanbahn
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Erleichterungen für den Trainingsbetrieb im Leistungssport - Neue Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17.04.2020

Neue Landesverordnung: Diese Änderungen ergeben sich für den Leistungssport

20.04.2020 –  Landessportbund Rheinland-Pfalz

Liebe Leistungssportbeauftragte in den Landesfachverbänden, liebe Trainer und Verantwortliche,

seit Montag, den 20.04.2020, gelten Erleichterungen für das Training von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern. Wir haben für Euch die wichtigsten Regelungen diesbezüglich zusammegefasst und stellen Euch die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) mit den relevanten Stellen für den Leistungssport zur Verfügung.

Hinsichtlich der Ausübung von Individualsport im Freien bitten wir dringend um Berücksichtigung von § 1 Abs. 6 (vgl. Anhang), der entsprechende Regelungen enthält, die gerade für die Freiluftsportarten relevant sind.

Die Regelungen für den Spitzen- und Profisport (§ 1 Abs. 7) lauten wie folgt:

(7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig.

Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

  1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und –athleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren
  2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten
  3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus

Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-Cov-2 zwingend zu beachten, dass:

  1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen
  2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spielsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt
  3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen
  4. besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von Nassräumen und benutzten Sport- und Trainingsgeräten
  5. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen

Wir bitten um Berücksichtigung der neuen Verordnung und werden über Änderungen umgehend informieren!