Bestandserhebung: Deutlich messbarer Zuwachs an Mitgliedern in den Vereinen beim Sportbund Rheinland
03.06.2025 – Sportbund Rheinland
Turner mit stärkstem Gewinn
Vor allem bei Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 14 Jahren ist ein überdurchschnittlicher Zuwachs zu verzeichnen. Diskutiert wurde von den Mitgliedern des Hauptausschusses die Tatsache, dass sich signifikante Unterschiede in den Sportarten zeigen: So haben auch in diesem Jahr die Turner den stärksten absoluten Gewinn zu verzeichnen (3,6% nach 5% in 2024), was nicht zuletzt auf die Angebote des Kinderturnens, also Angebote in den jungen Zielgruppen, zurückzuführen ist. Auch der Basketball fährt deutliche Gewinne ein, hier dürften die Strahlkraft der Erfolge der Nationalmannschaft und das neue Format „3 gegen 3“ eine entscheidende Rolle spielen. Darüber hinaus schlägt sich in den Zahlen die Mehrung der Abteilungen nieder, die als Mitglied im Basketballverband gemeldet wurden. Vor dem Hintergrund der Übungsleiter-Problematik und vielerorts fehlender oder maroder Sportstätten sei die Entwicklung zwar erfreulich, aber nicht selten mit großen Herausforderungen an die Vereine verbunden, betonten einige Mitglieder des Hauptausschusses in der anschließenden Diskussion. Hier sei die Politik, sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene gefordert, zu reagieren und Lösungen zu erarbeiten.
Transparente Information
Neben vielen weiteren Punkten, stand der Haushalt und eine Änderung in der Finanzordnung auf der Tagesordnung. Nach transparenter und detaillierter Information über Haushalt und Plan votierte der Hauptausschuss einstimmig für eine Vorlage des Präsidiums, der Geschäftsführung mehr Handlungsspielraum einzuräumen. „So muss nicht vor jeder Aktivität, die Bestandteil einer Überschreitung des Ansatzes darstellt, ein Nachtragshaushalt vom Präsidium beschlossen werden“, erläutert SBR-Geschäftsführer Martin Weinitschke. Diese recht ineffiziente Arbeitsweise wollte das Präsidium verändern und an die Arbeitsrealität im Sportbund angleichen. „Die vorgelegte Änderung stellt einen weiteren kleinen Schritt in Richtung einer BGB-Verantwortung eines Geschäftsführers dar“, so Weinitschke weiter. Da man sich aber ohnehin im praktischen Handeln, in der Ordnung und auch in der Umgangskultur in einer Form zwischen „rein angestelltem Geschäftsführer“ und „hauptamtlichem Vorstand“ bewege, sei diese verhältnismäßig kleine Änderung nicht ausschlaggebend.