Konsolidierte Fassung der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung tritt am 26. Oktober in Kraft

Weitergehende Schutzmaßnahmen durch Allgemeinverfügungen

28.10.2020 –  Landessportbund Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung hat eine konsolidierte Fassung der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung (11. CoBeLVO_konsolidierte Fassung) erlassen, die ab Montag, 26. Oktober, Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zulässt, die weitergehende Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten enthalten können. Die Allgemeinverfügungen gelten dann, wenn diese gegenüber der landesweiten Verordnung stärkere Schutzmaßnahmen enthält und sind Teil des "Corona Warn- und Aktionsplan RLP" der Landesregierung, die ein transparentes Warn- und Gefahrenmeldesystem entwickelt hat, welches das regionale Ausbruchgeschehen dokumentiert und entsprechend lokal darauf reagiert. Entsprechend ist auch der Sportbetrieb vom regionalen Ausbruchsgeschehen abhängig und wird durch lokale Schutzmaßnahmen eingeschränkt. 

Die konsolidierte Fassung der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung enthält für den Sport weiterhin bestimmte Schutzmaßnahmen, die gegenüber der 11. CoBeLVO unverändert sind. So gilt weiterhin, dass maximal 30 Personen in festen Kleingruppen im Innen- wie Außenbereich gemeinsam Sport treiben dürfen.Diese Anzahl darf nur im Einzelfall überschritten werden, wenn für die Durchführung eines ordnungsgemäßen und regelkonformen Wettkampfes die Notwendigkeit besteht, dass mehr Sportler*innen teilnehmen müssen. Weiterhin gilt dabei die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung im Außen- wie Innenbereich sowie die allgemein bekannten Schutzmaßnahmen.

Zudem bleibt die Personenbegrenzung beim Training und Wettkampf mit mehr als 10 Personen im Innbereich von 5 qm Fläche je Person. Demnach muss beispielsweise beim Trainingsbetrieb einer Gymnastikgruppe der Innenbereich bei einer festen Kleingruppe von 30 Personen, eine Größe von 150 qm vorweisen. Auch was die Anzahl von Zuschauern bei Sportveranstaltungen betrifft, bleiben die landesweit geltenden Regelungen zu Veranstaltungen bestehen. In geschlossenen Räumen dürfen Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen stattfinden, im Freien mit bis zu 500 Menschen. Dabei gelten weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln. Findet eine Veranstaltung mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan statt, reicht es für den Abstand, wenn jeweils ein Platz frei bleibt.

 

Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte

Unter Teil 9 "Allgemeinverfügungen" regelt die konsolidierte 11. Corona-Bekämpfungsverordnung die Erlassung der Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte. Diese sind im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zu erlassen und sollen weitergehende Schutzmaßnahmen für stärker betroffene Kreise und Städte regeln. Diese betreffen in den meisten Fällen auch die Schutzmaßnahmen für die Durchführung des Sportbetriebes. Für Sportvereine und -verbände gelten die jeweiligen Allgemeinverfügungen, wenn diese gegenüber der landesweiten Verordnung weitergehende und stärkere Schutzmaßnahmen vorschreiben.

Eine Übersicht zur Lage der rheinland-pfälzischen Landkreise und kreisfreien Städte finden Sie hier.

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