Jugendfußballer
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Appell zur Privilegierung des Sports für Kinder und Jugendliche findet im aktualisierten Bundesinfektionsschutzgesetz Gehör / Individualsport auch während der Ausgangsbeschränkungen bis 24 Uhr im Freien möglich

Bundesnotbremse bietet Grundlage für weitere Öffnung des Sports in RLP

22.04.2021 –  LSB-Pressestelle

Mit einem eindringlichen Appell hatte sich der organisierte Sport – darunter auch der Landessportbund (LSB) und die regionalen Sportbünde in Rheinland-Pfalz – im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahren zum aktualisierten Bundesinfektionsschutzgesetz (ISfG) an die politischen Entscheidungsträger auf Landes- und Bundesebene gewendet und seine mehrfach kommunizierte Minimalforderung für den Sport mit Blick auf das Verfahren bekräftigt. Dieser Forderung ist nun in Teilen nachgegeben worden.

Im Gegensatz zur ersten Entwurfsfassung können Kinder im Rahmen der am Mittwoch vom Bundestag und heute seitens des Bundesrats beschlossenen „Bundesnotbremse“ in Gruppen bis zu fünf Personen bei einer 7-Tages-Inzidenz größer als 100 im Freien kontaktfrei Sport treiben. Auch darf kontaktfreier Individualsport alleine, zu zweit oder mit den Personen des eigenen Hausstands sowohl im Freien als auch im Innenbereich ausgeführt werden. Zudem darf auch während der Ausgangsbeschränkung bis 24 Uhr Sport alleine im Freien betrieben werden.

„Wir sind zufrieden, dass im Gesetzgebungsverfahren zur sogenannten Bundesnotbremse zugunsten des Sports differenziert wurde. Insbesondere die Trainingsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Fünfer-Gruppen bei einer 7-Tages-Inzidenz größer als 100 sind ein Kompromiss, der dem organisierten Sport besonders wichtig war“, kommentiert LSB-Präsident Wolfgang Bärnwick. Die am Mittwoch vom Bundestag beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes besagt unter §28b Nummer 3 ISfG, dass „für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport ferner zulässig“ ist „in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern“. Zusätzliche Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Testergebnis innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorlegen. Für Sportler*innen ab 15 Jahren ist kontaktfreier Individualsport alleine, zu zweit oder mit den Personen des eigenen Hausstands sowohl im Freien als auch in gedeckten Anlagen wie Sport- oder Tennishallen erlaubt. Zwar hat der LSB in seiner Minimalforderung von einer altersunabhängigen Sportausübung in Fünfergruppen gesprochen, aber realistisch betrachtet sieht die Bundesnotbremse damit sogar großzügigere Regelungen für Sportangebote für Kinder im Freien sowie Individualsport im Innenbereich vor, als dies im Vergleich zur aktuellen Situation in Rheinland-Pfalz – beschrieben in den Allgemeinverfügungen der Städte und Kreise ab einer Inzidenz von über 100 – erlaubt ist.

„Man könnte sagen, dass die Bundesnotbremse die Grundlage für weitere Öffnungen des Sports in Rheinland-Pfalz bietet“, bewertet auch Christof Palm, neuer LSB-Hauptgeschäftsführer, die Notbremse aus Sicht des Sports nicht so negativ wie manche Kolleg*innen in anderen Bundesländern. „Dass andere Bundesländer zu einer anderen Einschätzung gelangen ist teilweise verständlich, waren dort die Regelungen weniger restriktiv“, so Palm weiter. So ist nun auch in Rheinland-Pfalz unter anderem das Tennisspielen in Hallen zu zweit auch bei einer Inzidenz von über 100 wieder erlaubt.

Des Weiteren sieht das aktualisierte Bundesinfektionsschutzgesetz eine Öffnung der Außensportanlagen der Vereine auch bei einer 7-Tages-Inzidenz von 100 und mehr vor. Zudem wird die Sportausübung alleine auch während der in der „Bundesnotbremse“ beschlossenen Ausgangsbeschränkung erlaubt sein – jedoch im Zeitfenster der Ausgangsbeschränkung nicht auf den Vereinssportanlagen (§ 28b Nummer 2 neuer Buchstabe g ISfG). Mit den Ausnahmen für den Kinder-, Jugend- und Individualsport möchten die Gesetzgeber die vom organisierten Sport und unterschiedlichen Wissenschaftler*innen aus Medizin und Forschung seit Wochen proklamierte Bedeutung des Sports für die Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere auch der motorischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen.

Bund über 100 – Land unter 100
Mit Inkrafttreten der Bundesnotbremse ist klar geregelt, dass bei einer Inzidenz von über 100 der Bund und unter 100 das Land zuständig ist. Insofern hat der Landessportbund gemeinsam mit den drei Sportbünden im heutigen konstruktiven Austausch mit Innenstaatssekretär Randolf Stich nochmals die bereits in seinem Offenen Brief an die Landesregierung formulierten Vorstellungen mit Blick auf die kommende Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes konkretisiert. Diese sind weitestgehend so auch seitens des für den Sport im Land verantwortlichen Innenministeriums zur Vorbereitung der kommenden Corona-Bekämpfungsverordnung an das Gesundheitsministerium weitergereicht worden.

Zudem hat der Landessportbund Staatssekretär Stich gebeten, sich über die Sportministerkonferenz dafür einzusetzen, dass es möglichst schnell konkrete Auslegungsrichtlinien oder FAQs hinsichtlich der den Sport betreffenden Passagen der Bundesnotbremse geben muss – beispielsweise die Klärung der Frage, wie viele Fünfergruppen pro Sportplatz bzw. Sportanlage möglich sind.