23. Corona-Bekämpfungsverordnung setzt den Weg zur schrittweisen Rückkehr in den Normalbetrieb im Breiten- und Freizeitsport fort

Weitere Öffnungsschritte Richtung Normalität im Sport

18.06.2021 –  Landessportbund Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung (23. CoBeLVO) erlassen, die an diesem Freitag, 18. Juni, in Kraft getreten ist und die mit zusätzlichen Öffnungsmaßnahmen die umfangreiche Wiederaufnahme des Breiten- und Freizeitsports weiter voranbringt. Insbesondere die weitere großzügige Erhöhung der Gruppengrößen für alle Altersgruppen, die Möglichkeit des Kontaktsports jetzt auch im Innenbereich, die Öffnung der Hallenbäder und die Senkung der Personenbegrenzung von einer Person pro zehn Quadratmeter im Außen- wie dem Innenbereich sind weitere Schritte hin zur Normalität im Sport – insbesondere auch in Sporthallen.

Die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung (23. CoBeLVO) erweitert ab dem 18. Juni die seit Anfang des Monats aufgezeigte deutliche Öffnungsperspektive für den rheinland-pfälzischen Breiten- und Freizeitsport. Aufgrund der anhaltend niedrigen Infektionszahlen hat die Landesregierung nun die Fortschreibung des Perspektivplans Rheinland-Pfalz um weitere zwei Stufen wie geplant umgesetzt. Auch der Sport profitiert von diesen Entwicklungen und kann nach den ersten umfangreichen Öffnungen weitere Schritte in Richtung Normalbetrieb vollziehen.

So darf mit der 23. CoBeLVO die Sportausübung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung weiterhin auf allen öffentlichen Sportanlagen, im Außen- wie im Innenbereich, bei einer Sieben-Tagesinzidenz unter 100 mit bis zu fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten auch mit Kontakt durchgeführt werden. Geimpfte und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht dazu. Wird die Sportausübung von mindestens einer Person angeleitet, darf im Freien in Gruppen von bis zu 30 Personen und im Innenbereich mit 10 Personen mit Kontakt trainiert werden. Die Personenbegrenzung von höchstens einer Person wurde früher als ursprünglich geplant von 20 auf 10 Quadratmeter gesenkt. Hier müssen jedoch geimpfte und genesene Personen berücksichtigt werden. Die Pflicht zur Kontakterfassung, der Mindestabstand von drei Metern zwischen unterschiedlichen Gruppen und/oder Personen, die nicht der Gruppe angehören sowie die Testpflicht im Innenbereich bleiben bestehen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren entfällt die Testpflicht auch im Innenbereich.  Weiterhin gilt jedoch für alle Personengruppen die Maskenpflicht im Innenbereich außerhalb der sportlichen Betätigung. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich der Umkleidekabinen, Duschen und Toiletten ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes, gestattet. Auch die Öffnung von Schwimm- und Spaßbädern ist nun auch im Innenbereich wieder gestattet, wobei die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und im Innenbereich die Testpflicht.

Sportbetrieb ist ab einer Inzidenz unter 50 kaum noch eingeschränkt

Unterschreitet die Sieben-Tages-Inzidenz in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 50 (aktuell liegen alle 36 Kreise und Kommunen in RLP unter 50), können ab dem übernächsten Tag im Freien bis 50 Personen Sport ausüben, wenn dies von einer Person angeleitet wird – auch hier gilt, dass geimpfte und genesene Personen nicht dazugezählt werden. Demnach können nahezu normale Trainingseinheiten und auch Wettkämpfe und Wettbewerbe in Mannschaftssportarten stattfinden. Im Innenbereich können die Gruppen bei entsprechender Inzidenz auf maximal 20 Personen erweitert werden, bei Kinder bis einschließlich 14 Jahren sogar 25 Personen - auch hier zählen geimpfte und genesene Personen nicht dazu und für Kinder bis einschließlich 14 entfällt die Testpflicht.

Auch bei einem Inzidenzwert unter 50 gilt weiterhin die Pflicht zur Kontakterfassung bei einem angeleiteten Training, im Innenbereich die Testpflicht (für Personen ab 15 Jahre) und insgesamt auch inklusive der Geimpften und Genesenen die Begrenzung auf eine Person pro angefangene 10 Quadratmeter. Zwischen mehreren Gruppen ist ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten. Bei der Personenbegrenzung sind die Geimpften und Genesenen mit einzubeziehen. Die Öffnungen von Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen sind unter den Voraussetzungen der Regelungen im Innenbereich mit einem Hygienekonzept zulässig. Zuschauer*innen sind nun auch im Freizeit- und Amateursportbetrieb zugelassen. Im Außenbereich bis zu 250 (ohne Test) und im Innenbereich bis zu 100 Zuschauer*innen (mit Test). Bei einer Inzidenz unter 50 im Außenbereich 500 (ohne Test) und im Innenbereich 250 Personen (mit Test). Geimpfte und Genesene Personen müssen hier dazugezählt werden. Zudem gelten die bekannten Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, wenn man sich nicht an dem zugewiesenen Platz aufhält. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen weiterhin zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Die Zuschauerregelung ist die gleiche wie beim Freizeit- und Amateursportbetrieb.

 „Die rheinland-pfälzischen Sportler*innen haben bewiesen, dass sie sehr diszipliniert mit den Gegebenheiten der Pandemie umgegangen sind. Sicherlich stellt die Testpflicht im Innenbereich noch eine Hürde für den Sport dar, gleichzeitig bieten die Tests natürlich eine größere Sicherheit, da die Ansteckungsgefahr nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in geschlossenen Räumen um ein Vielfaches höher ist, als im Freien“, appelliert Christof Palm, , Hauptgeschäftsführer des LSB, entsprechend vorsichtig und gewissenhaft die Öffnungsschritte anzugehen, damit in den nächsten Wochen weitere Lockerungen den Weg Richtung Normalität im Sport ebnen können.

 

Die 23. Verordnung gilt bis zum 2 Juli. Weiterhin niedrige Inzidenzzahlen vorausgesetzt, soll es dann zu weiteren Lockerungsschritten und der nächsten Etappe hin zur Normalität im Sportbetrieb kommen.

 

FAQs Sport

Welche Rechtsgrundlagen sind für die Sportausübung maßgeblich? Die FAQs der Landesregierung liefern eine umfassende Übersicht zur aktuellen Verordnung.

Corona-Service

Der LSB hat auf einer Sonderseite zum Umgang mit der Corona-Pandemie alle Informationen und Hinweise gesammelt.