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Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Sportbetrieb
Keine Beschränkungen für den Sport
Die Fassung der 34. Corona-Bekämpfungsverordnung ist zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten und sieht für den Sport sowohl im Innen- als auch im Außenbereich keine Beschränkungen mehr vor. Damit ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb grundsätzlich wieder uneingeschränkt möglich. Zunächst galt die 34. CoBeLVO bis zum 30. November und wurde in ihrer konsolidierten Fassung bis zum 7. April in ihrer Gültigkeit verlängert.
Da das Infektionsgeschehen aber nach wie vor sehr hoch ist und insbesondere beim Sport im Innenbereich eine hohe Ansteckungsgefahr besteht, empfehlen der Landessportbund und die Sportbünde Rheinland, Pfalz und Rheinhessen in Wartesituationen und bei Menschenansammlungen bei der Maskenpflicht zu bleiben. Im Rahmen des Hausrechts können Vereine diese Regelungen für ihren Sportbetrieb vorgeben.
Bei Teilnahme an Wettkämpfen und am Spielbetrieb sollten sich Vereine über die aktuellen Vorgaben der Fachverbände informieren, auch diese können im Rahmen ihres Hausrechts besondere Regelungen erlassen.
Für die Organisation von Mitgliederversammlungen kann folgendes festgehalten werden: Hierzu von Vereinsseite eine 3G-Regel zu erlassen, kann zu Problemen führen. Mitglieder, die sich weigern ein negatives Testergebnis vorzulegen und denen aufgrund dessen der Zugang zur Mitgliederversammlung verwehrt wird, können die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anfechten. Das grundsätzliche Mitgliederrecht zur Teilnahme an Mitgliederversammlung geht hier vor. Eine freiwillige Testung ist natürlich möglich.
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